Bijlage 1. Satzung-DIE-HANSE
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Satzung für den Internationalen Städtebund DIE HANSE
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Zusammenschluss der Hansestädte im Internationalen Hansebund trägt die Bezeichnung „Städtebund DIE HANSE“, nachfolgend HANSE genannt. 2. Sitz der HANSE ist die Hansestadt Lübeck. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziele und Aufgaben 1. DIE HANSE hat die Aufgabe, auf der Grundlage des grenzüberschreitenden Hansegedankens und der gemeinsamen geschichtlichen Erfahrungen den Geist der europäischen Hansestädte und Gemeinden wiederzubeleben, das Eigenbewusstsein der Hansestädte und Gemeinden zu fördern und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu entwickeln. Ziel ist es, einen Beitrag zur wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und staatlichen Einigung Europas zu leisten und in diesem Sinne das Selbstbewusstsein der Hansestädte und Gemeinden zu stärken, damit sie ihre Aufgaben als Ort der lebendigen Demokratie wahrnehmen können. 2. Zur Gestaltung und Verwirklichung dieser Zielvorstellungen und Aufgaben sollen insbesondere folgende Aktivitäten dienen: Aktionen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit, welche die Gemeinsamkeiten der Hansestädte herausstellen; Kultur- und Traditionsaustausch; Wissens-, Sozial- und Informationstransfers; Stärkung der Wirtschafts- und Handelskontakte unter Berücksichtigung des Fair Trade Gedankens; Einbeziehung der Jugend (Youth Hansa) in die Entwicklung der Hanse.
§3 Mitgliedschaft 1. Mitglied in der HANSE kann jede Stadt/Gemeinde werden, die ihr in der historischen Hanse angehörte, ihr zugewandt war oder in der sich längere Zeit Hanseatische Kontore oder Niederlassungen befanden.
2. Der Antrag auf Aufnahme in DIE HANSE ist schriftlich durch die zuständigen Organe der Stadt /Gemeinde an die Kommission zu richten. Über die Zulassung entscheidet die Delegiertenversammlung auf Vorschlag der Kommission. 3. Ein Austritt aus der HANSE ist dem Hansebüro in Lübeck von der Hansestadt/Gemeinde in schriftlicher Form mit rechtsverbindlicher Unterschrift des offiziellen Vertreters der jeweiligen Hansestadt/Gemeinde mitzuteilen. 4. Der Ausschluss einer Mitgliedsstadt/Gemeinde – der zu begründen ist – erfolgt durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder der HANSE. Sind in der Delegiertenversammlung, die den Ausschluss einer Mitgliedsstadt zu beschließen hat, weniger als 2/3 der Mitglieder der HANSE anwesend, so kann innerhalb von 3 Monaten in einer außerordentlichen Delegiertenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Hansestädte/Gemeinden mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitgliedsstädte/Gemeinden der HANSE der Ausschluss beschlossen werden. In der Einladung zu dieser außerordentlichen Delegiertenversammlung ist auf diese Abstimmungsregelung besonders hinzuweisen.
§4 Organe und Einrichtungen 1. DIE HANSE hat folgende Organe: Delegiertenversammlung Kommission Präsidium 2. DIE HANSE hat folgende Einrichtungen: a. Hansebüro b. Hansetag c. Projektgruppen d. Youth Hansa e. HANSE-Gilde f. HanseVerein e.V.
§5 Delegiertenversammlung 1. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Delegierten der einzelnen Hansestädte/Gemeinden zusammen. Jede Hansestadt/Gemeinde hat die
Möglichkeit, Delegierte zu benennen. Diese werden von der entsendenden Mitgliedsstadt/Gemeinde der HANSE im Zuge der Anmeldung zum Hansetag bekannt gegeben. Die Mitglieder der HANSE-Gilde sowie die Mitglieder der Youth Hansa haben das Recht der beratenden Teilnahme an der Delegiertenversammlung. 2. Die Delegiertenversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Vormanns einmal jährlich während des Hansetages zusammen. In der Einladung ist die Tagesordnung zu benennen; die Ladungsfrist beträgt mindestens einen Monat. 3. Die Geschäftsführung für die Delegiertenversammlung liegt, in enger Abstimmung mit der Hansestadt/Gemeinde, die den Hansetag vorbereitet und durchführt, beim Hansebüro. Über die Sitzungen der Delegiertenversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom Vormann und der vom Hansebüro gestellten Schriftführung unterzeichnet und elektronisch an alle Mitgliedsstädte der HANSE versandt werden. 4. Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Hansestädte/Gemeinden beschlussfähig. 5. Jede Hansestadt/Gemeinde hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussantrag als abgelehnt. 6.
Die Delegiertenversammlung befasst Mitgliedsstädte/Gemeinden der HANSE.
sich
mit
grundsätzlichen
Fragen
der
Insbesondere ist die Delegiertenversammlung zuständig für: a. b. c. d.
Die Aufnahme neuer Mitgliedsstädte/Gemeinden. Den Ausschluss von Mitgliedsstädten/Gemeinden. Satzungsänderungen und die Auflösung der HANSE. Die Wahl der vier zusätzlichen Mitglieder des Präsidiums (auf Vorschlag der Kommission, Spontanvorschläge aus der Delegiertenversammlung sind auch möglich). e. Die Bestätigung von Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen. f. Die Vergabe der Hansetage. g. Die Zulassung und den Abschluss von Projekten der HANSE auf Vorschlag der Kommission. h. Die Kontrolle von Kommission und Präsidium. i. Die ideelle und finanzielle Unterstützung der Youth Hansa. j. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft nach vorheriger Beratung im Präsidium.
k. Die ideelle und finanzielle Unterstützung der HANSE-Gilde. 7. Die Delegiertenversammlung wird vom Vormann geleitet.
§6 Kommission 1. Die Hansestädte/Gemeinden in den betreffenden Ländern wählen eine – Deutschland fünf – ihrer Hansestädte/Gemeinden, die sie in der Kommission vertreten wird. Den Ländern, in denen zur Zeit aktive Mitgliedsstädte/Gemeinden vertreten sind, sowie der Youth Hansa und dem Präsidium stehen folgende Sitze und Stimmen in der Kommission zu:
Land
Sitze
Deutschland Finnland Norwegen Schweden Niederlande Polen Belgien England Russland Estland Lettland Litauen Belarus Frankreich Island Schottland Youth Hansa Präsidium
5 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 5
Insgesamt
26
Die Kommission vergrößert sich automatisch um je einen Sitz bei Hinzukommen eines bisher noch nicht vertretenen Landes. Darüber hinaus sind zu den Sitzungen der Kommission als beratende Mitglieder die Hansestadt/Gemeinde einzuladen, die den letzten Hansetag ausgerichtet hat sowie die Hansestädte/Gemeinden, die die nächsten drei Hansetage ausrichten werden, zzgl. die Vorsitzenden von evtl. gebildeten Projektgruppen. Die HANSE-Gilde hat ebenfalls das Recht, mit einem Vertreter an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
2. Die Mitglieder der Kommission werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Rechtzeitig vor Ablauf dieser Zeit wählen die Länder erneut die Hansestädte/Gemeinden, durch die sie in der Kommission vertreten werden wollen. Die Wiederwahl der Kommissionsmitglieder ist möglich. 3. Die Kommission wird vom Vormann geleitet. 4. Die Kommission tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. 5. Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Vorschlagsrecht für die Wahl der vier Vertreterinnen und Vertretern des Präsidiums. b. Vorbereitung des jeweiligen Hansetages. c. Vorbereitung der Delegiertenversammlung. d. Erarbeitung konkreter Vorschläge in Bezug auf die Politik und Organisation der HANSE für die Delegiertenversammlung. e. Überwachung der Gestaltung und Weiterentwicklung der HANSE. f. Abstimmung und Koordination der Projektarbeit der HANSE sowie nach Vorberatung durch das Präsidium, sowie Entscheidung über alle Vorschläge betreffend Subventionen, Sponsorengelder und Fonds für einzelne Projekte sowie alle Anträge auf Bezuschussung von Projekten. g. Empfehlung an die Delegiertenversammlung über die Durchführung und den Abschluss von Projekten. h. Empfehlung an die Delegiertenversammlung über die Vergabe der Hansetage. i. Entscheidung über die Aufnahme von Personen in die HANSE-Gilde. j.
Empfehlung an die Delegiertenversammlung zur Bestätigung von Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen des Präsidiums. 6. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitgliedsstädte/Gemeinden anwesend ist. Sie entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vormanns. 7. Die Kommission tritt auf schriftliche Einladung des Vormanns zusammen. In der Einladung ist die Tagesordnung zu benennen; die Ladungsfrist beträgt einen Monat. 8. Die Geschäftsführung für die Kommission liegt, in enger Abstimmung mit der jeweils einladenden Hansestadt/Gemeinde, beim Hansebüro. Über die Sitzungen der Kommission werden Protokolle angefertigt, die vom Vormann und der vom Hansebüro gestellten Schriftführung unterzeichnet und an alle Mitgliedsstädte/Gemeinden der HANSE versandt werden.
§7 Das Präsidium 1. Das Präsidium besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten und vier Vertreterinnen und Vertretern aus verschiedenen Hansestädten/Gemeinden. Der Präsident/die Präsidentin trägt die Bezeichnung „Vormann“ und ist der/die Vorsitzende des Präsidiums. Der Vormann ist der/die Bürgermeister/in der Hansestadt Lübeck. Das Präsidium bestimmt aus seinem Kreis für die Dauer der Wahlzeit eine/n 1. Stellvertreter/in mit der Bezeichnung 1. Vizepräsident/in. Die weiteren drei Präsidiumsmitglieder tragen die Bezeichnung Vizepräsident/in. 2. Das Präsidium mit Ausnahme des Vormanns wird von der Delegiertenversammlung gewählt. Unmittelbare Vorschläge aus der Delegiertenversammlung sind zulässig. Dem Präsidium sollen mindestens Vertreter aus drei europäischen Ländern angehören. Die Wahlzeit des Präsidiums ist identisch mit der Wahlzeit der Kommission und beträgt damit drei Jahre. Die Wiederwahl der Präsidiumsmitglieder ist möglich. Bis zur Konstituierung des Präsidiums werden die Geschäfte von der bisherigen Präsidentin/dem bisherigen Präsidenten weitergeführt. 3. Dem Präsidium obliegen folgende Aufgaben: a. Vorbereitung der Kommissionssitzungen. b. Vorbereitung der Delegiertenversammlungen. c. Abstimmung und Koordination der Projekte der HANSE, wobei das Präsidium an die Kommission Empfehlungen zu den einzelnen Projekten ausspricht.
Die abschließende Entscheidung über die Durchführung von Projekten liegt bei der Delegiertenversammlung. d. Eilentscheidungen über dringliche Projekte. e. Vorschlagsrecht über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft in der HANSE. f. Dringlichkeitsentscheidungen. Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen bedürfen der anschließenden Bestätigung durch die Kommission bzw. die Delegiertenversammlung. 4. Das Präsidium tritt auf Einladung des Vormanns zusammen. 5. Die Geschäftsführung für das Präsidium liegt, in enger Abstimmung mit der einladenden Hansestadt/Gemeinde, beim Hansebüro. 6. Entscheidungen im Präsidium werden nach dem Mehrheitsprinzip getroffen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vormanns. 7. Über die Sitzungen des Präsidiums werden Protokolle gefertigt, die vom Vormann und der vom Hansebüro gestellten Schriftführung unterzeichnet und an alle in der Kommission vertretenen Hansestädte/Gemeinden versandt werden.
§8 Hansebüro 1. Für die gesamte Geschäftsführung der HANSE ist das Hansebüro zuständig. Das Büro wird durch eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in (HANSE-Manager/in) geleitet. 2. Das Hansebüro hat seinen Sitz in der Hansestadt Lübeck.
§9 Der Hansetag 1. Eine wesentliche Aufgabe der HANSE ist die Durchführung der Hansetage in zeitlich festzulegender Folge. Um die Austragung des Hansetages können sich die Mitglieder der HANSE bewerben. Bewerbungen sind schriftlich an das Hansebüro zu richten. Die Bewerbungen werden gesammelt und 15 Jahre vor dem Ausrichtungsdatum in der Delegiertenversammlung zur Abstimmung gestellt. Ein Jahr vor dem Abstimmungsdatum werden die Städte noch einmal gebeten, die Aufrechterhaltung ihres Antrags schriftlich zu bestätigen. 2. Der Hansetag soll der ausrichtenden Hansestadt/Gemeinde die Möglichkeit geben, ihre Tradition und Geschichte sowie ihre kulturelle und wirtschaftliche Bedeutung einer großen Öffentlichkeit darzustellen. 3. Über die Vergabe des Hansetages entscheidet die Delegiertenversammlung auf Empfehlung der Kommission. 4. Die Finanzierung des Hansestadt/Gemeinde.
Hansetages
erfolgt
durch
die
jeweils
ausrichtende
5. Zum Hansetag sind von der ausrichtenden Hansestadt/Gemeinde alle Hansestädte/Gemeinden einzuladen. Im Übrigen ist für die Vorbereitung, Ausgestaltung und Durchführung die jeweils ausrichtende Hansestadt/Gemeinde selbst verantwortlich. Bei der Durchführung des Hansetages haben die ausrichtenden Hansestädte/Gemeinden nach strengen Maßstäben darauf zu achten, dass auch unter finanziellen Gesichtspunkten alle Mitgliedsstädte der HANSE an diesen Veranstaltungen teilnehmen können. Die ausrichtenden Hansestädte/Gemeinden sind zur äußersten Kostendisziplin – insbesondere gegenüber den teilnehmenden Hansestädte/Gemeinden – verpflichtet. 6. Bei der Organisation des Hansetages sind die „Richtlinien für die Ausrichtung des Hansetags“ zu beachten.
§ 10 Projektgruppen 1. Die Durchführung und Erreichung der Aufgaben und Ziele der HANSE sollen mit konkreten Projekten erreicht werden. 2. Jede Mitgliedsstadt/Gemeinde der HANSE ist berechtigt, allein oder gemeinsam mit anderen Städten/Gemeinden (auch Nicht-Hansestädten) einen Projektvorschlag beim Präsidium einzureichen. Nach Vorberatung durch das Präsidium entscheidet die Delegiertenversammlung auf Empfehlung der Kommission über die Durchführung des vorgeschlagenen Projektes. 3. Für jeden Projektvorschlag, und demzufolge auch für die möglicherweise anschließende Durchführung des Projektes selbst, wird eine Projektgruppe gebildet, die aus Vertretern von mindestens fünf Mitgliedsstädten/Gemeinden der HANSE besteht. Die Projektgruppe wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Geschäftsführer/in sowie eine/n Kassenwart/in, sofern nicht externe Fördergeber eine andere Projektstruktur vorgeben. Für jeden Projektvorschlag sind ein Durchführungsplan, ein Kostenvoranschlag und ein Kostendeckungsplan zu erstellen. 4. Jedes Projekt wird von einem Kommissionsmitglied betreut. Außerdem sind die jeweiligen Vorsitzenden der Projektgruppen beratende Mitglieder der Kommission. 5.
Alle Vorschläge betreffend Subventionen, Sponsorengelder und Fonds für einzelne Projekte sowie alle Anträge auf Bezuschussung von Projekten legen die Vorsitzenden der Projektgruppen der Kommission zur abschließenden Entscheidung vor. 6. Während der Durchführung der Projekte wird nach Vorberatung in der Kommission in den Delegiertenversammlungen durch die Vorsitzenden der Projektgruppen berichtet. 7. Nach Abschluss eines jeden Projektes wird der Delegiertenversammlung nach Empfehlung durch die Kommission ein Abschlussbericht mit finanzieller Übersicht und Abschlusserklärung vorgelegt.
§ 11 Youth Hansa (Jugendhanse) und HANSE-Gilde 1. Die Youth Hansa gibt sich ihre eigene Satzung, diese ist Bestandteil der Satzung der HANSE.
2. Die HANSE-Gilde gibt sich ihre eigene Satzung, diese ist Bestandteil der Satzung der Hanse.
§ 12 HanseVerein e.V. 1. Der in Lübeck eingetragene „HanseVerein – Verein zur Förderung des internationalen Städtebundes DIE HANSE e.V.“ unterstützt die Arbeit des Städtebundes sowie die Entwicklung der HANSE als Kulturroute des Europarates, insbesondere bei der Abwicklung von Projekten. 2. Der HanseVerein gibt sich seine eigene Satzung.
§ 13 Ehrenmitgliedschaft 1. Mit der Ehrenmitgliedschaft im Städtebund Die HANSE soll die Arbeit und der Einsatz einer Person für den Städtebund gewürdigt werden. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft soll eine absolute Besonderheit für einen herausragenden Einsatz und für außergewöhnliche Verdienste für den Städtebund im Sinne des § 2 der Satzung darstellen. 2. Anträge zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft zur HANSE können von Mitgliedsstädten/Gemeinden gestellt werden. Die Anträge sind schriftlich mit einer Begründung an das Präsidium zu richten. Nach vorheriger Beratung im Präsidium entscheidet über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft zur HANSE auf Vorschlag der Kommission die Delegiertenversammlung. 3. Die zu ehrende Person ist zur Ehrung von der Hansestadt/Gemeinde einzuladen, für die sie tätig war. 4. Die Ehrung nimmt der Vormann der HANSE im Rahmen der Delegiertenversammlung vor. 5. Der zur Ehrung bestimmten Person wird eine Ehrenurkunde überreicht, die vom Vormann der HANSE sowie dessen ersten Stellvertreter unterzeichnet wird. 6. Mit der Ehrenmitgliedschaft sind für das Ehrenmitglied keine besonderen Rechte oder Verpflichtungen verbunden. Die Ehrenmitglieder sind zu den Hansetagen einzuladen und können auf Wunsch in die Hanse-Gilde aufgenommen werden.
§ 14 Mitgliedsbeitrag, Verwaltungs- und Personalkosten, Projektkosten 1. DIE HANSE erhebt keinen Mitgliedsbeitrag. 2. Die anfallenden Verwaltungskosten für das Hansebüro werden von der Hansestadt Lübeck getragen. Gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung vom 23. Juni 2018 wird der finanzielle Aufwand für die Funktion des HANSE-Managers / der HANSEManagerin im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung von allen Mitgliedern solidarisch getragen, auf Grundlage eines Umlageschlüssels von 0,0085 EUR pro Einwohner/in je Mitgliedsstadt. Der Mindestbetrag pro Stadt beträgt 150,00 EUR, der Höchstbetrag 2.000,00 EUR. Regionale Hansebündnisse können den Finanzierungsbeitrag gemeinschaftlich übernehmen, wenn in der Summe die Einzelbeiträge der Städte nicht unterschritten werden. 3. Die allgemeinen Verwaltungskosten und Aufwendungen, die bei den Hansestädten/Gemeinden durch ihre Mitarbeit bei Projekten, in der Kommission, im Präsidium, in der Youth Hansa, in der HANSE-Gilde, in der Delegiertenversammlung oder durch ihre Teilnahme am Hansetag entstehen, sind durch die jeweiligen Hansestädte/Gemeinden selbst zu tragen. 4. Die Finanzierung von Projekten wird durch die Hansestädte/Gemeinden getragen, die das Projekt unterstützen und durchführen. Diese Hansestädte/Gemeinden teilen die Kosten proportional unter sich auf, es sei denn, sie haben untereinander andere Absprachen getroffen.
Die Beiträge der an dem Projekt beteiligten Hansestädte/Gemeinden werden in den Kostendeckungsplan aufgenommen, einschließlich der Kosten des eingesetzten Personals und der Verwaltungskosten. 5. Hansestädte/Gemeinden, die an der Durchführung eines Projektes nicht beteiligt sind und dieses Projekt auch nicht unterstützen, können nicht verpflichtet werden, sich an der Finanzierung zu beteiligen.
§ 15 Satzungsänderung und Auflösung des Internationalen Hansebundes 1. Eine Änderung der Satzung erfordert die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Delegierten auf der Delegiertenversammlung. Ein Beschluss über die Auflösung der HANSE bedarf der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder der HANSE. 2. Sind in der Delegiertenversammlung, in der die Auflösung der HANSE beschlossen werden soll, weniger als 2/3 der Mitglieder der HANSE anwesend, so kann innerhalb eines halben Jahres in einer außerordentlichen Delegiertenversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitgliedsstädte/Gemeinden, mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitgliedstädte der HANSE die Auflösung der HANSE beschlossen
werden. In der Einladung zu dieser außerordentlichen Delegiertenversammlung ist auf diese Abstimmungsregelung besonders hinzuweisen. 3. Bei Auflösung der HANSE ist zugleich mit zu beschließen, welchem Verwendungszweck evtl. vorhandenes Vermögen der HANSE zufließen soll.
§ 16 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit Ablauf des Hansetages 2020 in Kraft. Alle vorherigen Fassungen treten außer Kraft.
Satzung des Internationalen Städtebundes DIE HANSE, in der Fassung vom Juni 2020