Satzung HanseVerein 05 11 2016.doc
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Stand 05.11.2016
Satzung des Vereins „HanseVerein – Verein zur Förderung des internationalen Städtebunds DIE HANSE e.V.“
§1 Zweck des Vereins 1.1
Zweck des Vereins HanseVerein –ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Er dient der Förderung der Zusammenarbeit der Hansestädte untereinander und unterstützt die Arbeit des nicht rechtsfähigen internationalen Städtebundes DIE HANSE (nachfolgend HANSE) sowie deren Entwicklung als Kulturroute des Europarates, insbesondere die Abwicklung von Projekten des Städtebundes. Dazu gehört auch die Beantragung von Fördermitteln sämtlicher denkbarer Fördermittelgeber, insbesondere der Europäischen Union sowie die Verwaltung von Schutzrechten.
1.2
Der Verein ist den Zielen der HANSE verpflichtet, nämlich auf der Grundlage des grenzüberschreitenden Hansegedankens und der geschichtlichen Erfahrungen, die Gedanken und den Geist der europäischen Stadt/Gemeinde wiederzubeleben, das Eigenbewusstsein der Hansestädte zu fördern und die Zusammenarbeit zwischen diesen Städten/Gemeinden zu entwickeln mit dem Ziel, einen Beitrag zur wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und staatlichen Einigung Europas zu leisten und in diesem Sinne das Selbstbewusstsein der Städte und Gemeinden zu stärken, damit sie ihre Aufgaben als Ort der lebendigen Demokratie wahrnehmen können. Darüber hinaus verpflichtet sich der Hanseverein die Regelungen der Resolution CM/Res (2013)67 des Europarates zur Zertifizierung als Kulturroute des Europarates zu achten und zu befolgen. Der gemeinnützige HanseVerein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
1.3
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, dass der Verein die HANSE insbesondere bei folgenden Aktivitäten unterstützt: a) Aktionen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit, welche die Gemeinsamkeiten der Hansestädte herausstellen; b) Kultur- und Traditionsaustausch;
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c) Entwicklung und Förderung der Hanse als Kulturroute des Europarates d) Wissens-, Sozial- und Informationstransfers; e) Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; f)
Einbeziehung der Jugend (Youth Hansa) in die Entwicklung der HANSE.
§2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 2.1
Der Verein führt den Namen „HanseVerein – Verein zur Förderung des internationalen Städtebunds DIE HANSE“. Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz e.V..
2.2
Sitz des Vereins ist Lübeck.
2.3
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Gemeinnützigkeit 3.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung enthaltenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder eine Gewinnbeteiligung.
3.3
Keine Person darf durch dem Zweck der Körperschaft fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft 4.1
Mitglied kann jede Stadt werden, die Mitglied der HANSE ist. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
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Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4.2
Andere juristische Personen als die in § 4.1 genannten Städte und natürliche Personen können passive Fördermitglieder werden und den Verein mit regelmäßigen Zuwendungen unterstützen.
4.3
Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann; b) durch Ausschluss aus wichtigem Grund, der zu begründen ist und eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Vereinsmitglieder bedarf. Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so kann innerhalb von drei Monaten in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit 3/4 der anwesenden Mitglieder der Ausschluss beschlossen werden. In der Einladung zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung ist auf diese Abstimmungsregelung besonders hinzuweisen.
§5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung 6.1
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr, abzuhalten. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins gemäß § 7.1 geleitet.
6.2
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über a) Satzungsänderungen, b) die Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung, c) der Ausschluss eines Mitglieds, d) die Auflösung des Vereins.
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6.3
Jedes Mitglied stellt einen Vertreter, der dem Vorstand spätestens eine Woche von Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu machen ist.
6.4
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen ein unter Angabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlungen sollen terminlich mit den Sitzungen des Internationalen Hansetags verbunden sein.
6.5
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6.6
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Eine Änderung der Satzung erfordert die Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder; sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so gilt § 4.3 b) entsprechend.
6.7
Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
6.8
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer verkürzten Ladungsfrist von 2 Wochen ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
§7 Vorstand des Vereins, Geschäftsstelle 7.1
Der Vorstand ist personenidentisch mit dem Präsidium der HANSE und besteht demgemäß aus dem Vorsitzenden sowie vier Vertretern aus den Mitgliedsstädten. Vorsitzender ist stets der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck. Die vier Vertreter werden nach Maßgabe der Satzung der HANSE von der Mitgliederversammlung der HANSE in das Präsidium der HANSE gewählt und sind damit zugleich auch Vorstandsmitglieder des Vereins.
7.2
Der Verein wird durch den Vorsitzenden und einen Vertreter gemeinsam vertreten.
7.3
Die Amtszeit des Vorstandes ist identisch mit der Amtszeit des Präsidiums nach Maßgabe der Satzung der HANSE.
7.4
Die Geschäftsstelle des Vereins ist das Büro des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck.
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§8 Mitgliedsbeitrag, Verwaltungskosten 8.1
Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
8.2
Die anfallenden Verwaltungskosten des Vereins werden von der Hansestadt Lübeck getragen. Eigene Aufwendungen durch die Mitgliedschaft bzw. Mitarbeit im Verein und bei seinen Projekten tragen die Mitglieder selbst.
§9 Durchführung von Projekten
9.1
Die Finanzierung von Projekten wird durch die Mitglieder getragen, die das Projekt unterstützen und durchführen. Vor dem Projektstart ist zwischen dem Verein und den das Projekt durchführenden bzw. unterstützenden Mitgliedern eine schriftliche Projektvereinbarung abzuschließen, welche insbesondere die Kostenteilung enthält. Im Zweifelsfall teilen diese Mitglieder die Kosten proportional unter sich auf. Mitglieder, die an der Durchführung eines Projektes nicht beteiligt sind und dieses Projekt auch nicht unterstützen, können nicht verpflichtet werden, sich an der Finanzierung zu beteiligen.
9.2
In der Projektvereinbarung soll ein Mitglied als lead-Partner benannt werden, der für die Durchführung des Projekts sowohl im Innenverhältnis zwischen den am Projekt beteiligten Mitgliedern und dem Verein als auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten verantwortlich ist.
9.3
Soweit die Fördermittelgeber und etwaige andere Stellen, deren Zustimmung für die Projektdurchführung notwendig ist, es zulassen, soll ausdrücklich vereinbart werden, dass nur der lead-Partner für die Durchführung des Projektes, insbesondere die Verwendung und eine etwaige Rückzahlung von Fördermitteln haftet.
9.4
Der Verein soll als Antragsteller Fördermittelgeber nur auftreten, wenn
bzw.
Mitantragsteller
gegenüber
dem
a) dies zwingend erforderlich ist, um Fördermittel zu erhalten; b) die in § 9.3 genannten Fördermittelgeber und andere Stellen verbindlich erklärt haben, dass der Verein, der Vorstand und die Vorstandsmitglieder persönlich von jeder Haftung für die Durchführung des Projektes freigestellt sind, insbesondere für die Verwendung und eine etwaige Rückzahlung von Fördermitteln nicht haften;
c) sämtliche durch das Projekt unmittelbar begünstigten Mitglieder sich gegenüber dem Verein rechtswirksam verpflichtet haben, den Verein, den Vorstand, die Vorstandsmitglieder persönlich und die anderen Mitglieder des Vereins von jeder
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Haftung, insbesondere von allen Kosten für die Durchführung des Projekts und von einer Haftung auf Rückzahlung der Fördermittel freizustellen. Der Verein kann verlangen, dass die Freistellungserklärung der unmittelbar begünstigten Mitglieder gemäß Buchstabe c) angemessen abgesichert wird. 9.5
Der lead-Partner ist verpflichtet, dem Vorstand sowie den das Projekt durchführenden bzw. das Projekt unterstützenden Mitgliedern in angemessenen zeitlichen Abständen ordnungsgemäß und vollständig Bericht über den Fortgang des Projekts, insbesondere unter Kostengesichtspunkten, zu erstatten.
§ 10 Auflösung des Vereins Im Falle der Auflösung des Vereins und bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Lübeck, als Sitz der HANSE, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Es ist, soweit dies im Rahmen gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke möglich ist, für Zwecke des internationalen Städtebundes DIE HANSE zu verwenden.
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